16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem
Die Höhe des GdS bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems richtet sich nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen.
Hinweis zur Tabelle: Teil B Nr. 16 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Für die Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht gelten dieselben versorgungsmedizinischen Bewertungsgrundsätze.
Rechtsprechung zu Teil B Nr. 16 VMG
Leitentscheidung des Bundessozialgerichts vom 11.12.2025
Die Entscheidung betrifft nicht nur die Hämophilie. Das BSG stellt für Teil B Nr. 16 insgesamt klar, dass die Bewertung nicht bei Diagnose, Laborwert oder Tabellenwert stehen bleiben darf. Der aktuelle medizinische Erkenntnisstand ist teilhabeorientiert in die VMG einzufügen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Organfunktionsstörungen, Allgemeinzustand, konkreter Therapieaufwand sowie die aus Krankheit und Therapie folgenden Einschränkungen der Teilhabe.
Für die Hämophilie bedeutet dies: Die Restaktivität des antihämophilen Globulins ist ein wichtiger Anhaltspunkt, aber nicht allein entscheidend. Tatsächliche Blutungsereignisse, Blutungsrisiko, Art und zeitlicher Umfang der Therapie sowie daraus resultierende Einschränkungen müssen in die Gesamtwürdigung einfließen.
Prüfungsmaßstäbe, die sich durch Ziffer 16 ziehen
| Prüfungspunkt | Rechtliche Bedeutung | Typische Tatsachen |
|---|---|---|
| Hämatologischer Befund | Ausgangspunkt, aber nicht alleiniger Maßstab. | Blutbild, Zellzahlen, Faktoraktivität, Remissionsstatus, Progredienz. |
| Organfolgen | Nach dem Einleitungssatz der Nr. 16 ausdrücklich einzubeziehen; ggf. Bewertung im betroffenen Funktionssystem. | Milz-/Lebervergrößerung, Nierenfunktionsstörung, Gelenkschäden, Neuropathien, Schleimhaut- oder Hautbeteiligung. |
| Allgemeinzustand | Kann die Einordnung innerhalb eines Bewertungsrahmens maßgeblich bestimmen. | Fatigue, Belastbarkeit, Gewichtsverlust, Leistungsabfall, Erschöpfbarkeit. |
| Infektionen | Besonders bei Immundefekten und nach Transplantation von Bedeutung. | Häufigkeit, Schwere, atypische/außergewöhnliche Infektionen, stationäre Behandlungen. |
| Therapieaufwand | Seit BSG 11.12.2025 ausdrücklich für sämtliche Krankheiten der Nr. 16 mitzuwürdigen. | Infusionen/Injektionen, Transfusionen, Aderlässe, zytoreduktive Therapie, Immunsuppression, Kontrolldichte. |
| Therapiefolgen | Dürfen nach Remission oder Ende einer Heilungsbewährung nicht ausgeblendet werden. | Fatigue, Sterilität, kognitive Störungen, Polyneuropathie, Graft-versus-Host-Disease. |
| Heilungsbewährung | Nur anzuwenden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen – insbesondere die vorgesehene Remission – tatsächlich vorliegen. | Vollremission, Rezidivfreiheit, Zeitpunkt des Therapieendes, verbleibende Tumorreste. |
16.1 Verlust der Milz
Bei Verlust im frühen Kindesalter, bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres
Danach oder bei späterem Verlust
Rechtsprechung zu 16.1
Linie: Die tabellarische Bewertung des Milzverlustes bleibt Ausgangspunkt. Für eine höhere Bewertung bedarf es konkret nachgewiesener zusätzlicher Funktions- oder Infektionsfolgen.
Linie: Bei späterem Milzverlust bestätigt die Rechtsprechung den Regelwert von 10, sofern keine weitergehenden dauerhaften Auswirkungen nachgewiesen sind.
16.2 Hodgkin-Krankheit
Stadium I bis IIIA
Bei mehr als sechs Monate andauernder Therapie, bis zum Ende der Intensiv-Therapie je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand
Nach Vollremission für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)
Stadium IIIB und IV
Bis zum Ende der Intensiv-Therapie
Nach Vollremission für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)
Rechtsprechung zu 16.2 – Hodgkin-Krankheit
Die Entscheidungen betreffen die Herabsetzung nach Vollremission und Ablauf der Heilungsbewährung. Für die Praxis ist zu unterscheiden zwischen dem pauschalierten GdB während der Heilungsbewährung und der anschließenden Bewertung der konkret verbliebenen Beeinträchtigungen.
Wichtig: Der BSG-Beschluss ist eine Nichtzulassungsbeschwerdeentscheidung; er enthält keine neue höchstrichterliche Sachentscheidung zur Dauer der Heilungsbewährung.
16.3 Non-Hodgkin-Lymphome
16.3.1 Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
Mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz)
Mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)
Mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z. B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung)
Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
Nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)
16.3.2 Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
Bis zum Ende der Intensiv-Therapie
Nach Vollremission für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)
Rechtsprechung zu 16.3 – Non-Hodgkin-Lymphome / CLL
Zentrale Aussage: Ein lokalisiertes niedrigmalignes Non-Hodgkin-Lymphom ist nach Vollremission drei Jahre mit GdB 50 zu bewerten. Ist eine Vollremission nie eingetreten, kann der GdB nicht unter Berufung auf den Ablauf einer Heilungsbewährung herabgesetzt werden. Das Gericht zieht hierzu ausdrücklich den Beiratsbeschluss vom 12./13.11.1997 heran.
Im Herabsetzungsverfahren trägt die Behörde die Beweislast für die wesentliche Änderung, die die Absenkung rechtfertigen soll.
Bei CLL bzw. generalisiertem niedrigmalignem NHL sind insbesondere Allgemeinsymptome, Behandlungsbedürftigkeit und Progredienz die trennenden Kriterien zwischen 30–40, 50–70 und 80–100.
16.4 Plasmozytom (Myelom)
Mit geringen Auswirkungen (keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand, keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne Beschwerden, keine wesentliche Progredienz)
Mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)
Mit starken Auswirkungen (z. B. schwere Anämie, starke Schmerzen, Nierenfunktionseinschränkung)
Rechtsprechung zu 16.4 – Plasmozytom / Myelom
Die Entscheidung ist vor allem für die rückwirkende Feststellung und den Zeitpunkt der Objektivierbarkeit eines Plasmozytoms ergiebig. Für die Einordnung innerhalb der Spannen 30–40, 50–70 und 80–100 bleiben Behandlungsbedürftigkeit, Allgemeinzustand, Schmerzen, Anämie und Organfolgen entscheidend.
16.5 Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien
Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.
16.5.1 Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv
Komplette hämatologische, komplette zytogenetische und molekulare Remission
Komplette hämatologische Remission, je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission
Chronisches Stadium, auch bei Krankheitsbeginn im ersten Jahr der Therapie, bei fehlender Remission oder Rezidiv – je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und Therapieintensität
Akzelerierte Phase oder Blastenkrise
16.5.2 Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie
Komplette hämatologische Remission
Chronisches Stadium, auch bei Krankheitsbeginn im ersten Jahr der Therapie – abhängig insbesondere von Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und Therapieintensität
Akzelerierte Phase oder Blastenkrise
16.5.3 Primäre Myelofibrose (chronische idiopathische Myelofibrose)
Geringe Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit)
Mäßige Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)
Stärkere Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie)
Starke Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie)
16.5.4 Chronische Eosinophilen-Leukämie / Hypereosinophilie-Syndrom
Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie.
GdS mindestens
16.5.5 Polycythaemia vera
Bei Behandlungsbedürftigkeit:
Mit regelmäßigen Aderlässen
Mit zytoreduktiver Therapie, abhängig insbesondere vom Ausmaß der Nebenwirkungen
Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.
16.5.6 Essentielle Thrombozythämie
Bei Behandlungsbedürftigkeit:
Mit Thrombozytenaggregationshemmern
Mit zytoreduktiver Therapie, abhängig insbesondere vom Ausmaß der Nebenwirkungen
Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.
16.5.7 Juvenile myelomonozytäre Leukämie
Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten.
Rechtsprechung zu 16.5 – myeloproliferative Neoplasien
Bei primärer Myelofibrose im präfibrotischen Stadium hielt der Senat einen Einzel-GdB von 10 für ausreichend: keine krankheitsassoziierten Symptome, keine zytoreduktive Therapie, lediglich Aspirin wegen leichter Thrombozytose und keine relevanten Auswirkungen auf andere Organsysteme.
Für eine essentielle Thrombozythämie bestätigte der Senat GdB 30. Neben Clopidogrel wurde eine regelmäßige Aderlasstherapie durchgeführt; relevante Nebenwirkungen waren nicht dokumentiert. Die Entscheidung veranschaulicht die Einordnung am unteren Rand von 30–40 bei zytoreduktiver Therapie ohne erhebliche Nebenwirkungen.
Ergänzend relevant für systemische Mastozytose und die analoge Einordnung in die myeloproliferativen Erkrankungen.
16.6 Akute Leukämien
Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während Induktions-, Konsolidierungs- und Erhaltungstherapie)
Nach dem ersten Jahr
Bei unvollständiger klinischer Remission
Bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie, für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)
Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen, insbesondere chronischer Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien sowie Beeinträchtigungen der Entwicklung und kognitiven Funktionen, zu bewerten.
Rechtsprechung zu 16.6 – Akute Leukämien
Besonders praxisrelevant: Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist nicht automatisch ein niedriger GdB anzusetzen. Nr. 16.6 nennt chronische Müdigkeit/Fatigue, Sterilität, Neuropathien sowie Entwicklungs- und kognitive Beeinträchtigungen ausdrücklich als mögliche verbleibende Folgen.
Im entschiedenen Fall bestand ein ausgeprägtes Fatigue-Syndrom noch etwa sieben Jahre nach der überstandenen Leukämie; unter Einbeziehung von Erschöpfung, verminderter Belastbarkeit und kognitiven Einschränkungen blieb die Schwerbehinderteneigenschaft mit GdB 50 bestehen.
Ergänzend verfahrensrechtlich: Der Fall betraf eine Vorgeschichte mit Non-Hodgkin-Lymphom und späterer akuter Leukämie (zeitweise GdB 100). Tragend entschied das LSG jedoch zu den Grenzen der Amtsermittlungspflicht. Die Entscheidung wird deshalb nicht als materiell-rechtliche Leitentscheidung zur GdB-Höhe, sondern als Hinweis auf die Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung eingeordnet.
16.7 Myelodysplastische Syndrome
Mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)
Mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen)
Mit stärkeren Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, rezidivierende Infektionen)
Mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation)
Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie), Agranulozytose
Der GdS bei aplastischer Anämie oder Agranulozytose ist auch nach Therapie analog zu den myelodysplastischen Syndromen zu bewerten.
Rechtsprechung zu 16.7 – Myelodysplastische Syndrome
Die Entscheidung verbindet MDS und Knochenmarktransplantation. Sie ist insbesondere für die Mindestbewertung nach allogener Transplantation und die nach Ablauf der Heilungsbewährung verbleibenden Folgen bedeutsam.
16.8 Knochenmark- und Stammzelltransplantation
Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation ist der GdS entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen.
Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)
Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten.
Rechtsprechung zu 16.8 – Knochenmark- und Stammzelltransplantation
Nach allogener Knochenmarktransplantation ist nach Ablauf der dreijährigen Heilungsbewährung nach den verbliebenen Auswirkungen und Organschäden zu bewerten; der GdB darf nach Nr. 16.8 jedoch nicht unter 30 sinken.
Bei ALL nach allogener Stammzelltransplantation waren nach Ablauf der Heilungsbewährung eine Graft-versus-Host-Disease und Beschwerden an Augen, Mund-/Rachenraum, Schleimhäuten, Urogenitalsystem sowie subjektive Erschöpfbarkeit zu würdigen. Im damaligen Prüfungszeitraum hielt der Senat den Mindest-GdB von 30 für die Transplantationsfolgen für ausreichend; eine weitere psychische Beeinträchtigung führte zeitweise zum Gesamt-GdB 40.
16.9 Anämien
Symptomatische Anämien, etwa Eisenmangelanämien oder vitaminabhängige Anämien, sind in der Regel gut behandelbar und nur vorübergehender Natur.
Therapierefraktäre Anämien
Zum Beispiel bestimmte hämolytische Anämien, Thalassämie oder Erythrozytenenzymdefekte:
Mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)
Mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen)
Mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit)
16.9 Anämien – Forschungsstand
Für therapierefraktäre Anämien, insbesondere Thalassämie, hämolytische Anämien und Erythrozytenenzymdefekte, enthält die bisher ausgewertete Rechtsprechungssammlung noch keine ausreichend dichte obergerichtliche Linie. Dieser Abschnitt bleibt deshalb bewusst als weiterer Recherchepunkt markiert; eine Bewertung soll nicht durch nur entfernt vergleichbare Entscheidungen künstlich verdichtet werden.
16.10 Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten
Bewertung je nach Blutungsneigung.
Leichte Form – Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) über 5 %
Mittelschwere Form – 1–5 % AHG
Mit seltenen Blutungen
Mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen
Schwere Form – weniger als 1 % AHG
Sonstige Blutungsleiden
Ohne wesentliche Auswirkungen
Mit mäßigen Auswirkungen
Mit starken Auswirkungen (starke Blutungen bereits bei leichten Traumen)
Mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung (Spontanblutungen, Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen)
Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der Grundkrankheit, etwa bei Herzklappen- und Gefäßprothesen oder Thrombophilie, berücksichtigt. Wenn die Grundkrankheit nicht mehr besteht beziehungsweise keinen GdS mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann analog den sonstigen Blutungsleiden in der Regel ein GdS von 10 angenommen werden.
Rechtsprechung zu 16.10 – Hämophilie und Blutungsleiden
Das BSG hat das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen. Eine Bewertung allein nach der Restaktivität des AHG reicht nicht. Faktoraktivität, tatsächliche Blutungsereignisse und Blutungsrisiko, Therapieaufwand sowie die daraus folgenden Teilhabebeeinträchtigungen sind zusammenzuführen.
Der Übergang zwischen mittelschwerer und schwerer Form ist fließend; eine Faktoraktivität unter 1 % bedeutet nach dem BSG nicht automatisch einen Mindest-GdB von 80. Die Messwerte dienen als Anhaltspunkte, die konkrete Teilhabebeeinträchtigung bleibt entscheidend.
Vorinstanz zum BSG: Das LSG hatte die schwere Hämophilie A mit Restaktivität unter 1 % am unteren Rand der damaligen Tabellenbandbreite mit Einzel-GdB 80 bewertet. Diese rein tabellenorientierte Betrachtung hielt der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.
Thrombozytopenie als „sonstiges Blutungsleiden“: Das LSG ordnet eine Thrombozytopenie unmittelbar Teil B Nr. 16.10 VMG zu. Drohen schwere Blutungen lediglich, treten tatsächlich aber nicht oder nur sehr selten auf, liegen nach dem Senat mäßige Auswirkungen vor.
Damit kommt es für die Abgrenzung der Bewertungsstufen nicht nur auf Laborwerte und abstraktes Risiko, sondern entscheidend auf die verwirklichte Blutungsneigung, tatsächliche Blutungsereignisse und die daraus folgenden Teilhabebeeinträchtigungen an.
Eine lediglich kontrollbedürftige Thrombozytopenie ohne therapeutische Behandlung und ohne merkliche Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigte nach dem LSG nicht einmal einen Einzel-GdB von 10. Die Entscheidung bildet damit den unteren Bezugspunkt für die Rechtsprechungslinie zu sonstigen Blutungsleiden.
Thrombozytopenie – Rechtsprechungslinie zur Abstufung
| Konstellation | Rechtsprechung | Einordnung |
|---|---|---|
| Nur kontrollbedürftig, keine Therapie, keine merkliche Funktionsbeeinträchtigung | LSG Baden-Württemberg, 23.05.2014 – L 8 SB 5937/10 | kein Einzel-GdB von mindestens 10 |
| Deutlich erniedrigte Thrombozyten, schwere Blutungen drohen, tatsächlich aber keine oder nur sehr seltene schwere Blutungen | LSG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 – L 7 SB 68/13 | „mäßige Auswirkungen“ i.S.d. Nr. 16.10 |
| Häufige ausgeprägte Blutungen bzw. klinisch manifeste Blutungsneigung | Bewertung nach Teil B Nr. 16.10; zusätzlich teilhabeorientierte Gesamtwürdigung nach BSG B 9 SB 3/24 R | höhere Bewertungsbereiche je nach tatsächlichen Auswirkungen |
Die beiden LSG-Entscheidungen ergänzen die BSG-Leitentscheidung von 2025: Laborwerte und abstraktes Risiko sind wichtige Ausgangstatsachen, die konkrete GdB-Höhe hängt aber von tatsächlicher Blutungsneigung, Therapieaufwand und Teilhabefolgen ab.
Querschnitt: Merkzeichen H bei malignen Bluterkrankungen, Hämophilie und Immundefekten
Bei malignen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter ist die besondere Hilflosigkeitsregel an die zytostatische Intensivtherapie und den hierdurch bedingten Überwachungsbedarf wegen Infektions- und Blutungsgefahr geknüpft. Eine fortbestehende Heilungsbewährung genügt für H nicht automatisch. Der entschiedene Fall betraf ein Retinoblastom; die Aussage ist als querschnittliche Auslegungshilfe insbesondere für akute Leukämien bedeutsam.
Das Urteil gibt die besonderen VMG-Regeln wieder, wonach bei schweren Immundefekten H für die Dauer eines überwachungsbedürftigen Immunmangels in Betracht kommt und bei Hämophilie mit notwendiger Substitutionsbehandlung im frühen Kindesalter sowie darüber hinaus abhängig von Blutungsneigung und Reifegrad zu prüfen ist. Der konkrete Rechtsstreit betraf allerdings ein adrenogenitales Syndrom; die Entscheidung wird daher nur als normative Querverbindung verwendet.
16.11 Immundefekte
Angeborene Defekte der humoralen und zellulären Abwehr, etwa Adenosindesaminase-Defekt, DiGeorge-Syndrom, permanente B-Zell-Defekte oder septische Granulomatose:
Ohne klinische Symptomatik
Trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen
Trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit auch außergewöhnliche Infektionen (ein bis zwei pro Jahr)
Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdS in Betracht.
Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)
HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik
HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik
Geringe Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei Lymphadenopathiesyndrom [LAS])
Stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei AIDS-related complex [ARC])
Schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild)
Rechtsprechung zu 16.11 – Immundefekte und HIV
Für HIV ist die klinische Ausprägung und die tatsächliche Leistungsbeeinträchtigung maßgeblich. Die Entscheidung ist als ältere, aber anschauliche Einzelfallrechtsprechung zu Therapie- und Infektionsfolgen nutzbar.
Ergänzend zur Abstufung zwischen asymptomatischer HIV-Infektion und späterer klinischer Verschlechterung.
Historisch bedeutsam, aber primär verfahrensrechtlich: Bei HIV muss das Tatsachengericht die konkrete körperliche und seelische Ausprägung sowie die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen aufklären; das Urteil enthält keine heute unmittelbar übertragbare GdB-Tabelle.
Bei therapieinduziertem Immunmangel nach Organtransplantation sind Allgemeinzustand sowie Art und Häufigkeit der Infektionen aussagekräftig. Ein durchgehend guter Allgemeinzustand und lediglich gelegentliche leichte Infekte genügen nach dem LSG nicht für die Annahme eines schweren Immundefekts. Die Entscheidung betrifft unmittelbar das Merkzeichen H, liefert aber zugleich eine wichtige Tatsachenabgrenzung für Nr. 16.11.
Bei einer kombinierten immunsuppressiven Therapie wegen Morbus Crohn orientierte sich das SG zur Bewertung der erhöhten Infektionsgefährdung unter anderem an Teil B Nr. 16.11 VMG. Die Entscheidung ist keine originäre Immundefektentscheidung, aber als Analogie zum Therapieaufwand und zur Infektanfälligkeit ergänzend brauchbar.
Entscheidungssammlung zu Ziffer 16
Die einschlägigen Entscheidungen aus der Sammelmappe und den nachgereichten Originalen sind als lokale Entscheidungsseiten aufbereitet. Neu hinzugekommen sind insbesondere die Rechtsprechung zur Thrombozytopenie sowie querschnittliche Entscheidungen zum Merkzeichen H.
Vollständiges Rechtsprechungsverzeichnis Ziffer 16 öffnen
| Schwerpunkt | Entscheidungen |
|---|---|
| 16.1 Milz | L 7 SB 20/07 · L 3 SB 80/23 |
| 16.2 Hodgkin | S 15 SB 1967/20 · L 12 SB 2726/22 · B 9 SB 5/25 B |
| 16.3 NHL / CLL | L 11 SB 24/23 · L 13 SB 160/12 · B 9 SB 3/14 B |
| 16.4 Myelom | L 6 SB 286/08 |
| 16.5 Myeloproliferativ | L 6 SB 486/20 · L 3 SB 86/23 · L 7 SB 8/05 |
| 16.6 Akute Leukämie | L 6 SB 1695/22 |
| 16.7/16.8 MDS / Transplantation | L 13 SB 112/07 · L 11 SB 107/24 |
| 16.10 Hämophilie / sonstige Blutungsleiden | L 8 SB 5937/10 · L 7 SB 68/13 · L 11 SB 200/21 · B 9 SB 3/24 R |
| 16.11 Immundefekte / HIV | L 7 SB 86/21 · S 25 SB 556/12 · S 15 SB 5/06 · L 13 B 5/05 SB · B 9 SB 2/98 R |
| Querschnitt Merkzeichen H | L 7 SB 60/10 · L 6 SB 3/17 |
Recherchelage bei seltenen Untergruppen
Die gezielte Nachrecherche zu den in der bisherigen Fassung noch offenen Untergruppen wurde abgeschlossen. Für CML unter moderner TKI-Therapie, atypische CML/CMML, chronische Eosinophilen-Leukämie bzw. Hypereosinophilie-Syndrom, Polycythaemia vera, juvenile myelomonozytäre Leukämie sowie Thalassämie und andere therapierefraktäre Anämien ließ sich keine ausreichend spezifische veröffentlichte BSG-/LSG-Rechtsprechung ermitteln, die über die Tabellenwerte der VMG hinaus eine belastbare eigenständige Bewertungsmatrix rechtfertigen würde.
Diese Bereiche bleiben deshalb bewusst an den normativen Kriterien der jeweiligen Unterziffer ausgerichtet. Ergänzend gilt die übergreifende Leitlinie des BSG vom 11.12.2025 – B 9 SB 3/24 R: Auch bei diesen seltenen Krankheitsbildern sind Therapieaufwand, Organfolgen, Allgemeinzustand und konkrete Teilhabebeeinträchtigungen in die Bewertung einzubeziehen.