Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze – GdB-Tabelle

GdB-Tabelle
16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem

Rechtsstand: 19.09.2026 · Teil B Nr. 16 VersMedV · Rechtsprechung eingearbeitet

16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem

Die Höhe des GdS bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems richtet sich nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen.

Hinweis zur Tabelle: Teil B Nr. 16 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Für die Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht gelten dieselben versorgungsmedizinischen Bewertungsgrundsätze.

Rechtsprechung zu Teil B Nr. 16 VMG

Leitentscheidung des Bundessozialgerichts vom 11.12.2025

BSG Urteil vom 11.12.2025 – B 9 SB 3/24 R · SozR 4-3250 § 152 Nr. 6 (vorgesehen)

Die Entscheidung betrifft nicht nur die Hämophilie. Das BSG stellt für Teil B Nr. 16 insgesamt klar, dass die Bewertung nicht bei Diagnose, Laborwert oder Tabellenwert stehen bleiben darf. Der aktuelle medizinische Erkenntnisstand ist teilhabeorientiert in die VMG einzufügen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Organfunktionsstörungen, Allgemeinzustand, konkreter Therapieaufwand sowie die aus Krankheit und Therapie folgenden Einschränkungen der Teilhabe.

Für die Hämophilie bedeutet dies: Die Restaktivität des antihämophilen Globulins ist ein wichtiger Anhaltspunkt, aber nicht allein entscheidend. Tatsächliche Blutungsereignisse, Blutungsrisiko, Art und zeitlicher Umfang der Therapie sowie daraus resultierende Einschränkungen müssen in die Gesamtwürdigung einfließen.

Prüfungsmaßstäbe, die sich durch Ziffer 16 ziehen

Prüfungspunkt Rechtliche Bedeutung Typische Tatsachen
Hämatologischer Befund Ausgangspunkt, aber nicht alleiniger Maßstab. Blutbild, Zellzahlen, Faktoraktivität, Remissionsstatus, Progredienz.
Organfolgen Nach dem Einleitungssatz der Nr. 16 ausdrücklich einzubeziehen; ggf. Bewertung im betroffenen Funktionssystem. Milz-/Lebervergrößerung, Nierenfunktionsstörung, Gelenkschäden, Neuropathien, Schleimhaut- oder Hautbeteiligung.
Allgemeinzustand Kann die Einordnung innerhalb eines Bewertungsrahmens maßgeblich bestimmen. Fatigue, Belastbarkeit, Gewichtsverlust, Leistungsabfall, Erschöpfbarkeit.
Infektionen Besonders bei Immundefekten und nach Transplantation von Bedeutung. Häufigkeit, Schwere, atypische/außergewöhnliche Infektionen, stationäre Behandlungen.
Therapieaufwand Seit BSG 11.12.2025 ausdrücklich für sämtliche Krankheiten der Nr. 16 mitzuwürdigen. Infusionen/Injektionen, Transfusionen, Aderlässe, zytoreduktive Therapie, Immunsuppression, Kontrolldichte.
Therapiefolgen Dürfen nach Remission oder Ende einer Heilungsbewährung nicht ausgeblendet werden. Fatigue, Sterilität, kognitive Störungen, Polyneuropathie, Graft-versus-Host-Disease.
Heilungsbewährung Nur anzuwenden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen – insbesondere die vorgesehene Remission – tatsächlich vorliegen. Vollremission, Rezidivfreiheit, Zeitpunkt des Therapieendes, verbleibende Tumorreste.
Praxis: Bei Herabsetzungsbescheiden nach einer malignen hämatologischen Erkrankung sind zwei Fragen strikt zu trennen: (1) Ist die Heilungsbewährung tatsächlich abgelaufen bzw. hat sie überhaupt begonnen? (2) Welcher GdB folgt anschließend aus den verbliebenen Krankheits- und Therapiefolgen?

16.1 Verlust der Milz

Bei Verlust im frühen Kindesalter, bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres

20

Danach oder bei späterem Verlust

10

Rechtsprechung zu 16.1

Linie: Die tabellarische Bewertung des Milzverlustes bleibt Ausgangspunkt. Für eine höhere Bewertung bedarf es konkret nachgewiesener zusätzlicher Funktions- oder Infektionsfolgen.

Hessisches LSG, Urteil vom 27.01.2026 – L 3 SB 80/23

Linie: Bei späterem Milzverlust bestätigt die Rechtsprechung den Regelwert von 10, sofern keine weitergehenden dauerhaften Auswirkungen nachgewiesen sind.

16.2 Hodgkin-Krankheit

Stadium I bis IIIA

Bei mehr als sechs Monate andauernder Therapie, bis zum Ende der Intensiv-Therapie je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand

60–100

Nach Vollremission für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

50

Stadium IIIB und IV

Bis zum Ende der Intensiv-Therapie

100

Nach Vollremission für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

60

Rechtsprechung zu 16.2 – Hodgkin-Krankheit

Die Entscheidungen betreffen die Herabsetzung nach Vollremission und Ablauf der Heilungsbewährung. Für die Praxis ist zu unterscheiden zwischen dem pauschalierten GdB während der Heilungsbewährung und der anschließenden Bewertung der konkret verbliebenen Beeinträchtigungen.

Wichtig: Der BSG-Beschluss ist eine Nichtzulassungsbeschwerdeentscheidung; er enthält keine neue höchstrichterliche Sachentscheidung zur Dauer der Heilungsbewährung.

16.3 Non-Hodgkin-Lymphome

16.3.1 Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

Mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz)

30–40

Mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)

50–70

Mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z. B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung)

80–100

Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

Nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

50

16.3.2 Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

Bis zum Ende der Intensiv-Therapie

100

Nach Vollremission für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

80

Rechtsprechung zu 16.3 – Non-Hodgkin-Lymphome / CLL

Zentrale Aussage: Ein lokalisiertes niedrigmalignes Non-Hodgkin-Lymphom ist nach Vollremission drei Jahre mit GdB 50 zu bewerten. Ist eine Vollremission nie eingetreten, kann der GdB nicht unter Berufung auf den Ablauf einer Heilungsbewährung herabgesetzt werden. Das Gericht zieht hierzu ausdrücklich den Beiratsbeschluss vom 12./13.11.1997 heran.

Im Herabsetzungsverfahren trägt die Behörde die Beweislast für die wesentliche Änderung, die die Absenkung rechtfertigen soll.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.09.2013 – L 13 SB 160/12; anschließend BSG, Beschluss vom 15.01.2014 – B 9 SB 3/14 B

Bei CLL bzw. generalisiertem niedrigmalignem NHL sind insbesondere Allgemeinsymptome, Behandlungsbedürftigkeit und Progredienz die trennenden Kriterien zwischen 30–40, 50–70 und 80–100.

16.4 Plasmozytom (Myelom)

Mit geringen Auswirkungen (keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand, keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne Beschwerden, keine wesentliche Progredienz)

30–40

Mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)

50–70

Mit starken Auswirkungen (z. B. schwere Anämie, starke Schmerzen, Nierenfunktionseinschränkung)

80–100

Rechtsprechung zu 16.4 – Plasmozytom / Myelom

Die Entscheidung ist vor allem für die rückwirkende Feststellung und den Zeitpunkt der Objektivierbarkeit eines Plasmozytoms ergiebig. Für die Einordnung innerhalb der Spannen 30–40, 50–70 und 80–100 bleiben Behandlungsbedürftigkeit, Allgemeinzustand, Schmerzen, Anämie und Organfolgen entscheidend.

16.5 Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien

Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.

16.5.1 Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv

Komplette hämatologische, komplette zytogenetische und molekulare Remission

10–20

Komplette hämatologische Remission, je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission

30–40

Chronisches Stadium, auch bei Krankheitsbeginn im ersten Jahr der Therapie, bei fehlender Remission oder Rezidiv – je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und Therapieintensität

50–80

Akzelerierte Phase oder Blastenkrise

100

16.5.2 Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie

Komplette hämatologische Remission

40

Chronisches Stadium, auch bei Krankheitsbeginn im ersten Jahr der Therapie – abhängig insbesondere von Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und Therapieintensität

50–80

Akzelerierte Phase oder Blastenkrise

100

16.5.3 Primäre Myelofibrose (chronische idiopathische Myelofibrose)

Geringe Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit)

10–20

Mäßige Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)

30–40

Stärkere Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie)

50–70

Starke Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie)

80–100

16.5.4 Chronische Eosinophilen-Leukämie / Hypereosinophilie-Syndrom

Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie.

GdS mindestens

50

16.5.5 Polycythaemia vera

Bei Behandlungsbedürftigkeit:

Mit regelmäßigen Aderlässen

10

Mit zytoreduktiver Therapie, abhängig insbesondere vom Ausmaß der Nebenwirkungen

30–40

Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.

16.5.6 Essentielle Thrombozythämie

Bei Behandlungsbedürftigkeit:

Mit Thrombozytenaggregationshemmern

10

Mit zytoreduktiver Therapie, abhängig insbesondere vom Ausmaß der Nebenwirkungen

30–40

Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.

16.5.7 Juvenile myelomonozytäre Leukämie

Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten.

Rechtsprechung zu 16.5 – myeloproliferative Neoplasien

Bei primärer Myelofibrose im präfibrotischen Stadium hielt der Senat einen Einzel-GdB von 10 für ausreichend: keine krankheitsassoziierten Symptome, keine zytoreduktive Therapie, lediglich Aspirin wegen leichter Thrombozytose und keine relevanten Auswirkungen auf andere Organsysteme.

Hessisches LSG, Urteil vom 28.01.2025 – L 3 SB 86/23

Für eine essentielle Thrombozythämie bestätigte der Senat GdB 30. Neben Clopidogrel wurde eine regelmäßige Aderlasstherapie durchgeführt; relevante Nebenwirkungen waren nicht dokumentiert. Die Entscheidung veranschaulicht die Einordnung am unteren Rand von 30–40 bei zytoreduktiver Therapie ohne erhebliche Nebenwirkungen.

Ergänzend relevant für systemische Mastozytose und die analoge Einordnung in die myeloproliferativen Erkrankungen.

16.6 Akute Leukämien

Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während Induktions-, Konsolidierungs- und Erhaltungstherapie)

100

Nach dem ersten Jahr

Bei unvollständiger klinischer Remission

100

Bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie, für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

80

Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen, insbesondere chronischer Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien sowie Beeinträchtigungen der Entwicklung und kognitiven Funktionen, zu bewerten.

Rechtsprechung zu 16.6 – Akute Leukämien

Besonders praxisrelevant: Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist nicht automatisch ein niedriger GdB anzusetzen. Nr. 16.6 nennt chronische Müdigkeit/Fatigue, Sterilität, Neuropathien sowie Entwicklungs- und kognitive Beeinträchtigungen ausdrücklich als mögliche verbleibende Folgen.

Im entschiedenen Fall bestand ein ausgeprägtes Fatigue-Syndrom noch etwa sieben Jahre nach der überstandenen Leukämie; unter Einbeziehung von Erschöpfung, verminderter Belastbarkeit und kognitiven Einschränkungen blieb die Schwerbehinderteneigenschaft mit GdB 50 bestehen.

Ergänzend verfahrensrechtlich: Der Fall betraf eine Vorgeschichte mit Non-Hodgkin-Lymphom und späterer akuter Leukämie (zeitweise GdB 100). Tragend entschied das LSG jedoch zu den Grenzen der Amtsermittlungspflicht. Die Entscheidung wird deshalb nicht als materiell-rechtliche Leitentscheidung zur GdB-Höhe, sondern als Hinweis auf die Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung eingeordnet.

16.7 Myelodysplastische Syndrome

Mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)

10–20

Mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen)

30–40

Mit stärkeren Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, rezidivierende Infektionen)

50–80

Mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation)

100

Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie), Agranulozytose

Der GdS bei aplastischer Anämie oder Agranulozytose ist auch nach Therapie analog zu den myelodysplastischen Syndromen zu bewerten.

Rechtsprechung zu 16.7 – Myelodysplastische Syndrome

Die Entscheidung verbindet MDS und Knochenmarktransplantation. Sie ist insbesondere für die Mindestbewertung nach allogener Transplantation und die nach Ablauf der Heilungsbewährung verbleibenden Folgen bedeutsam.

16.8 Knochenmark- und Stammzelltransplantation

Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation ist der GdS entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen.

Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

100

Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten.

Rechtsprechung zu 16.8 – Knochenmark- und Stammzelltransplantation

Nach allogener Knochenmarktransplantation ist nach Ablauf der dreijährigen Heilungsbewährung nach den verbliebenen Auswirkungen und Organschäden zu bewerten; der GdB darf nach Nr. 16.8 jedoch nicht unter 30 sinken.

Bei ALL nach allogener Stammzelltransplantation waren nach Ablauf der Heilungsbewährung eine Graft-versus-Host-Disease und Beschwerden an Augen, Mund-/Rachenraum, Schleimhäuten, Urogenitalsystem sowie subjektive Erschöpfbarkeit zu würdigen. Im damaligen Prüfungszeitraum hielt der Senat den Mindest-GdB von 30 für die Transplantationsfolgen für ausreichend; eine weitere psychische Beeinträchtigung führte zeitweise zum Gesamt-GdB 40.

16.9 Anämien

Symptomatische Anämien, etwa Eisenmangelanämien oder vitaminabhängige Anämien, sind in der Regel gut behandelbar und nur vorübergehender Natur.

Therapierefraktäre Anämien

Zum Beispiel bestimmte hämolytische Anämien, Thalassämie oder Erythrozytenenzymdefekte:

Mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)

0–10

Mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen)

20–40

Mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit)

50–70

16.9 Anämien – Forschungsstand

Für therapierefraktäre Anämien, insbesondere Thalassämie, hämolytische Anämien und Erythrozytenenzymdefekte, enthält die bisher ausgewertete Rechtsprechungssammlung noch keine ausreichend dichte obergerichtliche Linie. Dieser Abschnitt bleibt deshalb bewusst als weiterer Recherchepunkt markiert; eine Bewertung soll nicht durch nur entfernt vergleichbare Entscheidungen künstlich verdichtet werden.

16.10 Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten

Bewertung je nach Blutungsneigung.

Leichte Form – Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) über 5 %

20

Mittelschwere Form – 1–5 % AHG

Mit seltenen Blutungen

30–40

Mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen

50–80

Schwere Form – weniger als 1 % AHG

80–100

Sonstige Blutungsleiden

Ohne wesentliche Auswirkungen

10

Mit mäßigen Auswirkungen

20–40

Mit starken Auswirkungen (starke Blutungen bereits bei leichten Traumen)

50–70

Mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung (Spontanblutungen, Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen)

80–100

Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der Grundkrankheit, etwa bei Herzklappen- und Gefäßprothesen oder Thrombophilie, berücksichtigt. Wenn die Grundkrankheit nicht mehr besteht beziehungsweise keinen GdS mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann analog den sonstigen Blutungsleiden in der Regel ein GdS von 10 angenommen werden.

Rechtsprechung zu 16.10 – Hämophilie und Blutungsleiden

BSG, Urteil vom 11.12.2025 – B 9 SB 3/24 R

Das BSG hat das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen. Eine Bewertung allein nach der Restaktivität des AHG reicht nicht. Faktoraktivität, tatsächliche Blutungsereignisse und Blutungsrisiko, Therapieaufwand sowie die daraus folgenden Teilhabebeeinträchtigungen sind zusammenzuführen.

Der Übergang zwischen mittelschwerer und schwerer Form ist fließend; eine Faktoraktivität unter 1 % bedeutet nach dem BSG nicht automatisch einen Mindest-GdB von 80. Die Messwerte dienen als Anhaltspunkte, die konkrete Teilhabebeeinträchtigung bleibt entscheidend.

Vorinstanz zum BSG: Das LSG hatte die schwere Hämophilie A mit Restaktivität unter 1 % am unteren Rand der damaligen Tabellenbandbreite mit Einzel-GdB 80 bewertet. Diese rein tabellenorientierte Betrachtung hielt der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.

Thrombozytopenie als „sonstiges Blutungsleiden“: Das LSG ordnet eine Thrombozytopenie unmittelbar Teil B Nr. 16.10 VMG zu. Drohen schwere Blutungen lediglich, treten tatsächlich aber nicht oder nur sehr selten auf, liegen nach dem Senat mäßige Auswirkungen vor.

Damit kommt es für die Abgrenzung der Bewertungsstufen nicht nur auf Laborwerte und abstraktes Risiko, sondern entscheidend auf die verwirklichte Blutungsneigung, tatsächliche Blutungsereignisse und die daraus folgenden Teilhabebeeinträchtigungen an.

Eine lediglich kontrollbedürftige Thrombozytopenie ohne therapeutische Behandlung und ohne merkliche Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigte nach dem LSG nicht einmal einen Einzel-GdB von 10. Die Entscheidung bildet damit den unteren Bezugspunkt für die Rechtsprechungslinie zu sonstigen Blutungsleiden.

Thrombozytopenie – Rechtsprechungslinie zur Abstufung

KonstellationRechtsprechungEinordnung
Nur kontrollbedürftig, keine Therapie, keine merkliche FunktionsbeeinträchtigungLSG Baden-Württemberg, 23.05.2014 – L 8 SB 5937/10kein Einzel-GdB von mindestens 10
Deutlich erniedrigte Thrombozyten, schwere Blutungen drohen, tatsächlich aber keine oder nur sehr seltene schwere BlutungenLSG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 – L 7 SB 68/13„mäßige Auswirkungen“ i.S.d. Nr. 16.10
Häufige ausgeprägte Blutungen bzw. klinisch manifeste BlutungsneigungBewertung nach Teil B Nr. 16.10; zusätzlich teilhabeorientierte Gesamtwürdigung nach BSG B 9 SB 3/24 Rhöhere Bewertungsbereiche je nach tatsächlichen Auswirkungen

Die beiden LSG-Entscheidungen ergänzen die BSG-Leitentscheidung von 2025: Laborwerte und abstraktes Risiko sind wichtige Ausgangstatsachen, die konkrete GdB-Höhe hängt aber von tatsächlicher Blutungsneigung, Therapieaufwand und Teilhabefolgen ab.

Querschnitt: Merkzeichen H bei malignen Bluterkrankungen, Hämophilie und Immundefekten

Bei malignen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter ist die besondere Hilflosigkeitsregel an die zytostatische Intensivtherapie und den hierdurch bedingten Überwachungsbedarf wegen Infektions- und Blutungsgefahr geknüpft. Eine fortbestehende Heilungsbewährung genügt für H nicht automatisch. Der entschiedene Fall betraf ein Retinoblastom; die Aussage ist als querschnittliche Auslegungshilfe insbesondere für akute Leukämien bedeutsam.

Das Urteil gibt die besonderen VMG-Regeln wieder, wonach bei schweren Immundefekten H für die Dauer eines überwachungsbedürftigen Immunmangels in Betracht kommt und bei Hämophilie mit notwendiger Substitutionsbehandlung im frühen Kindesalter sowie darüber hinaus abhängig von Blutungsneigung und Reifegrad zu prüfen ist. Der konkrete Rechtsstreit betraf allerdings ein adrenogenitales Syndrom; die Entscheidung wird daher nur als normative Querverbindung verwendet.

16.11 Immundefekte

Angeborene Defekte der humoralen und zellulären Abwehr, etwa Adenosindesaminase-Defekt, DiGeorge-Syndrom, permanente B-Zell-Defekte oder septische Granulomatose:

Ohne klinische Symptomatik

0

Trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen

20–40

Trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit auch außergewöhnliche Infektionen (ein bis zwei pro Jahr)

50

Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdS in Betracht.

Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)

HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik

10

HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik

Geringe Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei Lymphadenopathiesyndrom [LAS])

30–40

Stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei AIDS-related complex [ARC])

50–80

Schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild)

100

Rechtsprechung zu 16.11 – Immundefekte und HIV

Für HIV ist die klinische Ausprägung und die tatsächliche Leistungsbeeinträchtigung maßgeblich. Die Entscheidung ist als ältere, aber anschauliche Einzelfallrechtsprechung zu Therapie- und Infektionsfolgen nutzbar.

Ergänzend zur Abstufung zwischen asymptomatischer HIV-Infektion und späterer klinischer Verschlechterung.

BSG, Urteil vom 24.06.1998 – B 9 SB 2/98 R

Historisch bedeutsam, aber primär verfahrensrechtlich: Bei HIV muss das Tatsachengericht die konkrete körperliche und seelische Ausprägung sowie die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen aufklären; das Urteil enthält keine heute unmittelbar übertragbare GdB-Tabelle.

Bei therapieinduziertem Immunmangel nach Organtransplantation sind Allgemeinzustand sowie Art und Häufigkeit der Infektionen aussagekräftig. Ein durchgehend guter Allgemeinzustand und lediglich gelegentliche leichte Infekte genügen nach dem LSG nicht für die Annahme eines schweren Immundefekts. Die Entscheidung betrifft unmittelbar das Merkzeichen H, liefert aber zugleich eine wichtige Tatsachenabgrenzung für Nr. 16.11.

Bei einer kombinierten immunsuppressiven Therapie wegen Morbus Crohn orientierte sich das SG zur Bewertung der erhöhten Infektionsgefährdung unter anderem an Teil B Nr. 16.11 VMG. Die Entscheidung ist keine originäre Immundefektentscheidung, aber als Analogie zum Therapieaufwand und zur Infektanfälligkeit ergänzend brauchbar.

Entscheidungssammlung zu Ziffer 16

Die einschlägigen Entscheidungen aus der Sammelmappe und den nachgereichten Originalen sind als lokale Entscheidungsseiten aufbereitet. Neu hinzugekommen sind insbesondere die Rechtsprechung zur Thrombozytopenie sowie querschnittliche Entscheidungen zum Merkzeichen H.

Vollständiges Rechtsprechungsverzeichnis Ziffer 16 öffnen

SchwerpunktEntscheidungen
16.1 MilzL 7 SB 20/07 · L 3 SB 80/23
16.2 HodgkinS 15 SB 1967/20 · L 12 SB 2726/22 · B 9 SB 5/25 B
16.3 NHL / CLLL 11 SB 24/23 · L 13 SB 160/12 · B 9 SB 3/14 B
16.4 MyelomL 6 SB 286/08
16.5 MyeloproliferativL 6 SB 486/20 · L 3 SB 86/23 · L 7 SB 8/05
16.6 Akute LeukämieL 6 SB 1695/22
16.7/16.8 MDS / TransplantationL 13 SB 112/07 · L 11 SB 107/24
16.10 Hämophilie / sonstige BlutungsleidenL 8 SB 5937/10 · L 7 SB 68/13 · L 11 SB 200/21 · B 9 SB 3/24 R
16.11 Immundefekte / HIVL 7 SB 86/21 · S 25 SB 556/12 · S 15 SB 5/06 · L 13 B 5/05 SB · B 9 SB 2/98 R
Querschnitt Merkzeichen HL 7 SB 60/10 · L 6 SB 3/17

Recherchelage bei seltenen Untergruppen

Die gezielte Nachrecherche zu den in der bisherigen Fassung noch offenen Untergruppen wurde abgeschlossen. Für CML unter moderner TKI-Therapie, atypische CML/CMML, chronische Eosinophilen-Leukämie bzw. Hypereosinophilie-Syndrom, Polycythaemia vera, juvenile myelomonozytäre Leukämie sowie Thalassämie und andere therapierefraktäre Anämien ließ sich keine ausreichend spezifische veröffentlichte BSG-/LSG-Rechtsprechung ermitteln, die über die Tabellenwerte der VMG hinaus eine belastbare eigenständige Bewertungsmatrix rechtfertigen würde.

Diese Bereiche bleiben deshalb bewusst an den normativen Kriterien der jeweiligen Unterziffer ausgerichtet. Ergänzend gilt die übergreifende Leitlinie des BSG vom 11.12.2025 – B 9 SB 3/24 R: Auch bei diesen seltenen Krankheitsbildern sind Therapieaufwand, Organfolgen, Allgemeinzustand und konkrete Teilhabebeeinträchtigungen in die Bewertung einzubeziehen.

Redaktioneller Grundsatz: Wo keine tragfähige Rechtsprechung auffindbar ist, wird keine vermeintliche „Rechtsprechungslinie“ konstruiert. Die Seite trennt deshalb ausdrücklich zwischen belegter Rechtsprechung und der unmittelbaren Anwendung der VMG.
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