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Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis


GdB Tabelle
16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystemn

  • 16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem

    Die Höhe des GdS bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems richtet sich nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen.

    16.1 Verlust der Milz)

    bei Verlust im frühen Kindesalter, dann bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres

    20

    danach oder bei späterem Verlust

    10

    16.2 Hodgkin-Krankheit

    im Stadium I bis IIIA

    bei mehr als sechs Monate andauernder Therapie, bis zum Ende der Intensiv-Therapie je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand

    60-100

    nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

    50

    im Stadium IIIB und IV

    bis zum Ende der Intensiv-Therapie

    100

    nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

    60

    16.3 Non-Hodgkin-Lymphome

    16.3.1 Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphomee

    mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz)

    30-40

    mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)

    50-70

    mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z.B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung).

    80-100

    Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

    nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

    50

    16.3.2 Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

    bis zum Ende der Intensiv-Therapie

    100

    nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

    80

    16.4 Plasmozytom (Myelom)

    mit geringen Auswirkungen
    (keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand, keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne Beschwerden, keine wesentliche Progredienz)

    30-40

    mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)

    50-70

    mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)

    50-70

    mit starken Auswirkungen (z.B. schwere Anämie, starke Schmerzen, Nierenfunktionseinschränkung)

    80-100

    16.5 Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien

    Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.

    16.5.1 Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv

    Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission beträgt der GdS

    10-20

    Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission beträgt der GdS

    30-40

    Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie beträgt der GdS

    50-80

    In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS

    100

    16.5 Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien

    Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.

    16.5.2 Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie

    Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission beträgt der GdS

    40

    Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der Intensität der Therapie. Der GdS beträgt

    50-80

    In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS

    100

    16.5.3 Primäre Myelofibrose (Chronische idiopathische Myelofibrose)

    Bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS

    10-20

    Bei mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS

    30-40

    Bei stärkeren Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie) beträgt der GdS

    50-70

    Bei starken Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie) beträgt der GdS

    80-100

    16.5.4 Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom

    Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt mindestens

    50

    16.5.5 Polycythaemia vera

    Bei Behandlungsbedürftigkeit

    mit regelmäßigen Aderlässen. Der GdS beträgt

    10

    mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt

    30-40

    Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.

    16.5.6 Essentielle Thrombozythämie

    Bei Behandlungsbedürftigkeit

    mit Thrombozytenaggregationshemmern. Der GdS beträgt

    10

    mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt

    30-40

    Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.

    16.5.7 Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten.

    16.6 Akute Leukämien

    Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie) beträgt der GdS

    100

    Nach dem ersten Jahr

    bei unvollständiger klinischer Remission: Der GdS beträgt weiterhin

    100

    bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie: Der GdS beträgt

    80

    für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung).

    Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver Funktionen) zu bewerten.

    16.7 Myelodysplastische Syndrome

    mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)

    10-20

    Nach dem ersten Jahr

    mit mäßigen Auswirkungen (z.B. gelegentliche Transfusionen)

    30-40

    mit stärkeren Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, rezidivierende Infektionen)

    50-80

    für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung).

    mit starken Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusions- bedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation)

    100

    Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie), Agranulozytose

    Der GdS bei aplastischer Anämie oder Agranulozytose ist auch nach Therapie analog zu den myelodysplastischen Syndromen zu bewerten.

    16.8 Knochenmark- und Stammzelltransplantation

    Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation ist der GdS entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen.

    Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

    100

    Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten.

    Nach dem ersten Jahr

    16.9 Anämien

    Symptomatische Anämien (z.B. Eisenmangelanämie, vitaminabhängige Anämien) sind in der Regel gut behandelbar und nur vorübergehender Natur.

    Therapierefraktäre Anämien (z.B. bestimmte hämolytische Anämien, Thalassämie, Erythrozytenenzymdefekte)

    mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)

    0-10

    Nach dem ersten Jahr

    mit mäßigen Auswirkungen (z.B. gelegentliche Transfusionen)

    20-40

    mit starken Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit)..

    50-70

    für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung).

    16.10 Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten (je nach Blutungsneigung)

    leichte Form
    mit Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) über 5 %

    20

    mittelschwere Form – mit 1-5 % AHG

    mit seltenen Blutungen

    30-40

    mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen

    50-80

    schwere Form – mit weniger als 1 % AHG

    80-100

    Sonstige Blutungsleiden

    ohne wesentliche Auswirkungen

    10

    mit mäßigen Auswirkungen

    20-40

    mit starken Auswirkungen (starke Blutungen bereits bei leichten Traumen)

    50-70

    mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung (Spontanblutungen, Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen)

    80-100

    Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der Grundkrankheit (z.B. bei Herzklappen- und Gefäßprothesen, Thrombophilie) berücksichtigt. Wenn die Grundkrankheit nicht mehr besteht bzw. keinen GdS mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann – analog den sonstigen Blutungsleiden – in der Regel ein GdS von 10 angenommen werden.

    16.11 Immundefekte

    Angeborene Defekte der humoralen und zellulären Abwehr (z.B. Adenosindesaminase- Defekt, DiGeorge-Syndrom, permanente B-Zell-Defekte, septische Granulomatose)

    ohne klinische Symptomatik

    0

    trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen

    20-40

    trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit auch außergewöhnliche Infektionen (ein bis zwei pro Jahr)

    50

    Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdS in Betracht.

    Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)

    HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik

    10

    HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik geringe Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei Lymphadenopathiesyndrom [LAS])

    30-40

    stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei AIDS-related complex [ARC])

    50-80

    schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild)

    100
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